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Art. 1 § 37

Fassungen
08.03.1967 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 78/1967
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3708.03.196731.12.2019 BGBl. Nr. 78/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1951, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

08.03.1967BGBl. Nr. 78/1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Index

80/06 Bodenreform

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Parteien und Beteiligte.

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Parteien sind:
    1. Ziffer eins
      bei der Zusammenlegung: die in Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, genannten Personen;
    2. Ziffer 2
      bei der Generalteilung: die im Paragraph 20, Absatz 2, genannten Rechtssubjekte;
    3. Ziffer 3
      bei der Spezialteilung und Regulierung: die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; die Nutzungsberechtigten, welche ihre Ansprüche auf ihre persönliche oder mit einem Besitz verbundene Zugehörigkeit zu einer Gemeinde (Ortschaft), einer Gemeindeabteilung oder einer agrarischen Gemeinschaft oder auf die Teilnahme an Wechsel- und Wandelgründen stützen; die Personen, die im tatsächlichen Bezug der nach Deckung der Ansprüche der Nutzungsberechtigten verbleibenden Ertragsüberschüsse stehen; die Personen, denen für die Benutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke oder einzelner Teile derselben ein Anspruch auf Gegenleistungen zusteht; endlich die Gemeinde, der ein Anteilsrecht gemäß Paragraph 22, Absatz 2, oder Paragraph 23, Absatz 3, zusteht.
  2. Absatz 2,Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, kommt anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
  3. Absatz 3,Wo im römisch eins. Hauptstück dieses Gesetzes von Parteien gesprochen wird, sind nur die im Absatz eins, angeführten Rechtssubjekte zu verstehen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 78/1967

Schlagworte

Wechselgrund

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130074

Alte Dokumentnummer

N8195114155H